Äußere Struktur

 

Verbindliche Grundentscheidungen

 

  1. Die Stellenplanung für die Interprofessionellen Pastoralteams erfolgt unter Berücksichtigung der vom Landeskirchenamt nach § 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz freigegebenen vorhandenen Pfarrstellen.
  2. Für die Gesamtzahl aller Vollzeitstellen in einem Interprofessionellen Pastoralteam sollte insgesamt möglichst nicht weniger als eine Vollzeitstelle pro 3000 Gemeindeglieder zur Verfügung stehen.
  3. Vor der Freigabe von kreis- und landeskirchlichen Pfarrstellen sollte geprüft werden, ob für den jeweiligen Arbeitsbereich eine Besetzung mit Personen weiterer Berufsgruppen konzeptionell und inhaltlich möglich ist und die Zusammenarbeit als Interprofessionelles Team gestaltet werden kann.
  4. Für den Bereich der kreis- und landeskirchlichen Pfarrstellen sollte der Anteil der Pfarrstellen im Interprofessionellen Pastoralteam sich an den für Kirchengemeinden vorgeschlagenen Werten (prognostisch bis 2035 etwa 2/3 Pfarrstellen zu 1/3 weitere Stellen) orientieren.
  5. Vor Ausschreibung einer Stelle für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Pastoralteam ist in Analogie zu § 4 AVO.PSBG ein Anforderungs- und Stellenprofil mit Beteiligung der Superintendentin oder des Superintendenten und unter Berücksichtigung der Gemeindekonzeption und der vorhandenen Anforderungs- und Stellenprofile für den Pfarrdienst zu erstellen.
  6. Anstellungskörperschaft für privatrechtlich Beschäftigte im interprofessionellen Pastoralteam ist in der Regel der jeweilige Kirchenkreis. Ausnahmen sind möglich. Die Besetzung, Veränderung und Beendigung der Stellen erfolgt durch den Kreissynodalvorstand nach Vorschlag durch einen gemeindlich und kreiskirchlich besetzten Ausschuss. Wenn in einem Kirchenkreis die Finanzierung von Gemeindepfarrstellen zurzeit auf der Ebene der Kirchengemeinden abgebildet ist, kann in einer Übergangsphase eine Kirchengemeinde Anstellungskörperschaft für privatrechtlich Beschäftigte im interprofessionellen Pastoralteam sein. Die Besetzung, Veränderung und Beendigung der Stellen erfolgen durch das Presbyterium. In diesen Fällen ist zu gewährleisten, dass die Dienst- und Fachaufsicht auf Kirchenkreisebene liegt.
  7. Die Dienst- und Fachaufsichten über die privatrechtlichen Beschäftigte im Interprofessionellen Pastoralteam übt die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person aus, die nicht Teil des jeweiligen Teams ist.

Wichtige Fragen und Antworten zur äußeren Struktur

Welche Kriterien liegen zur Zeit der Freigabe von Pfarrstellen zu Grunde?

Die Landessynode 2021 hat einen Planungskorridor von Gemeindepfarrstellen in der EKvW auf der Grundlage des aktuellen Personalberichts beschlossen.
Dabei ist zunächst bis zum 31.12.2025 von einem Verhältnis von einer Pfarrstelle pro 3.000 Gemeindegliedern auszugehen.
(Planungsraum ist jeweils ein Kirchenkreis oder eine konkret beschriebene Region innerhalb eines Kirchenkreises)
Die Landessynode hat gleichzeitig beschlossen, das Verhältnis von Funktions- und Gemeindepfarrstellen neu zu bestimmen und dafür Sorge zu tragen, dass analog der personalplanerischen Zahlen zu Gemeindepfarrstellen die Zahl der Funktionspfarrstellen auf allen Ebenen angepasst wird.
Für die weitere Beplanung von Gemeindepfarrstellen ist ferner folgender Ausblick zu bedenken:
Landessynode 2024: – Beschluss über Korridor bis Ende 2030
(Stand jetzt: 1 : 4000)
Landessynode 2029: – Beschluss über Korridor bis Ende 2035
(Stand jetzt: 1 : 5000)
Jenseits der verbindlichen Planungskorridore kann durch das Finanzausgleichgesetz der Bedarf der Landeskirche nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 FAG ein Ausgleich für strukturelle oder andere Besonderheiten hergestellt werden.
Grundlage für diese Beschlüsse ist § 4 des Pfarstellenbesetzungsgesetzes (PSBG): „Die Wiederbesetzung von kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen bedarf der Freigabe durch das Landeskirchenamt. Hierbei ist auf eine ausgewogene und bedarfsorientierte Pfarrstellenbesetzung in der verbundenen Gemeinschaft der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche zu achten.“

Gibt es neben der Gemeindegliederzahl noch weitere Kriterien für die Freigabe zur Errichtung, Formatänderung oder Besetzung von Pfarrstellen?

Nein. Die Einführung von weiteren Kriterien wäre auf Grund von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben voraussichtlich ausgesprochen kompliziert und unübersichtlich und zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Es wird  davon ausgegangen, dass Kirchengemeinden und Kirchenkreis als Planungsebenen über die Gemeindegliederzahl hinausgehende unterschiedliche Rahmenbedingungen und Anforderungen konzeptionell berücksichtigen.

Von wie vielen Personalstellen in den Interprofessionellen Pastoralteams ist prognostisch insgesamt auszugehen?

Die Zahl der für den Dienst in Kirchengemeinden zur Verfügung stehenden Pfarrerinnen und Pfarrerinnen wird von derzeit ca. 790 auf voraussichtlich ca. 330 im Jahr 2035 sinken. Um eine angestrebte Gemeindegliederzahl von 3000 pro voller Personalstelle zu ermöglichen, müssten bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt ca. 200 Mitarbeitende weiterer Berufsgruppen in den Interprofessionellen Pastoralteams beschäftigt sein.

Warum sollte die Anstellungsträgerschaft für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Team grundsätzlich beim Kirchenkreis liegen?

Die Empfehlung, die Anstellungsträgerschaft auf der Ebene der Kirchenkreise zu verorten, war das Evaluationsergebnis aus den Pilotprojekten mit der breitesten Zustimmung und kann als Grundvoraussetzung für das Gelingen dieses Konzeptes angesehen werden.

Dabei handelt es sich um kein neues System. Die Trägerverantwortung für kirchliche Arbeitsfelder auf der Ebene von Kirchenkreisen kann auf eine bewährte Praxis in den Kirchenkreisen unserer Landeskirche zurückblicken. Vielerorts wird die Arbeit der Kindertageseinrichtungen, der Jugendarbeit und anderer Handlungsfelder genauso aufgestellt: Sie ist vor Ort wahrnehmbar und wird vor Ort ausgestaltet. Aber sie ist überörtlich verantwortet, ausgestattet und gesteuert. In Analogie zu diesen Konstruktionen könnte auch die Zusammenarbeit in Interprofessionellen Pastoralteams organisiert werden.

Bei weiterhin sinkenden Gemeindegliederzahlen sind – vor allem kleinere – Kirchengemeinden, in denen eine Stelle besetzt werden soll, sehr häufig nur noch in der Lage, Teildienststellen einzurichten bzw. auf Dauer zu finanzieren. Die Anstellungsträgerschaft auf Kirchenkreisebene ermöglicht es von vornherein, über die jeweilige Kirchengemeinde hinaus die Region oder den Kirchenkreis als ganzen als Arbeitsort in den Blick zu nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Veränderungen die Aufgabenzuweisung neu auszurichten.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstes der nichttheologischen Mitarbeitenden im IPT kann dann auf die Bedarfe der Gemeindearbeit in einer Region oder einem Solidarraum mit den benachbarten Gemeinden orientiert sein. Hier können Schwerpunktbildungen verabredet werden, die aufeinander zu beziehen sind und die einander ergänzen. Allein diese überparochiale Ausrichtung ruft nach einem Anstellungsträger, der selbst überparochial aufgestellt ist wie ein Kirchenkreis.

Aus der Sicht der Mitarbeitenden wird Ihnen eine auskömmliche und möglichst sichere, im Regelfall unbefristete Perspektive, mit der sie qualifiziert ihren Dienst tun können, angeboten werden können. Dieses ist leichter zu gewährleisten mithilfe eines solidarisch konstruierten Finanzierungssystems, das insgesamt verlangsamter auf die Schwankungsbreite einer sinkenden Gemeindegliederzahl und damit verringerter Finanzeinnahmen reagieren kann. Hier kann ein gemeinsamer Stellenplan im Kirchenkreisen für die nötige Grundsicherheit für die Arbeitsplätze der Mitarbeitenden sorgen.

Nicht zuletzt spricht für die Anstellungsträgerschaft allerdings auch ein sehr gewichtiger Grund im Blick auf die Zusammenarbeit im Team. Vor allem dieser wurde durchweg in die Diskussion eingebracht, dass in jedem Fall vermieden werden müsse, dass einzelne Teammitglieder eine Vorgesetztenrolle gegenüber anderen wahrnehmen. An dieser Stelle ist das Grundprinzip der Interprofessionalität, das darauf basiert, dass die unterschiedlichen Professionen ihre jeweiligen Kompetenzen gleichwertig in den Arbeitsprozess einbringen, gefährdet.

Wie kann das Zusammenwirken von Kirchengemeinden und Kirchenkreis bei der Besetzung und Begleitung der Interprofessionellen Pastoralteams gestaltet werden?

Einerseits ist die Kirchengemeinde daran interessiert, die Arbeit und den Einsatz der Person im Interprofessionellen Pastoralteam zu organisieren, zu koordinieren und den entsprechenden Zugriff zu haben. Dafür muss die Person zur Gemeinde und dem bestehenden Team vor Ort passen.
Andererseits hat der Kirchenkreis ein Interesse daran, eine Person zu haben, die in das Gesamtgefüge des Kirchenkreises passt.
Daher ist es wichtig, bereits bei der Entwicklung eines Konzepts für die jeweilige Gemeinde entsprechende Absprachen über Zuständigkeiten, Abläufe und Finanzierung zu treffen, damit bei der Umsetzung mög-lichst wenig Irritationen auftreten.
Zunächst erarbeitet die Kirchengemeinde ein Konzept. Dazu kann die Un-terstützung des Kirchenkreises eingeholt werden (je nach Schwerpunkt der Stelle – bei Verwaltungsmanagement zwingend).
Das Presbyterium stellt das erarbeitete Konzept dem Kreissynodalvorstand vor. Nach Klärung von Fragen und einer möglichen Bearbeitung beschließen Presbyterium und Kreissynodalvorstand das abschließende Konzept. Der Kreissynodalvorstand beschließt die Einrichtung einer entsprechenden Stelle im Kirchenkreis.
Nachfolgend erarbeiten Kirchengemeinde und Kirchenkreis gemeinsam ei-ne Stellenausschreibung für die zu besetzende Stelle. Dabei muss im Vorfeld entschieden werden, ob die Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist. Bei einer unbefristeten Ausschreibung sind die Chancen größer, besser qualifiziertes Personal zu finden.
Bei der Stellenbesetzung besteht das Auswahlgremium aus Beteiligten der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises. So können die Interessen beider Seiten gewahrt werden. Die Besetzung muss nicht zwingend paritätisch er-folgen.
Beide Seiten haben ein großes Interesse, die Person zu finden, die einerseits gut für die konzeptionelle Arbeit in der Kirchengemeinde passt, anderer-seits aber auch in das Gesamtgefüge des Kirchenkreises. Bei einer unbefris-teten Besetzung der Stelle ist zu berücksichtigen, dass die ausgewählte Person auch an anderer Stelle im Kirchenkreis eingesetzt werden kann.
Der Kreissynodalvorstand beschließt die Einstellung der vom Auswahlgre-mium vorgeschlagenen Person. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält einen Arbeitsvertrag, in dem der Kirchenkreis als Arbeitgeber steht und die Kirchengemeinde als Einsatzort enthalten ist.
Die Dienstanweisung wird gemeinsam erarbeitet und vom Kreissynodalvor-stand beschlossen. Darin sind die speziellen Aufgabengebiete am Einsatzort enthalten.
Die Finanzierung der Sachkosten erfolgt durch die jeweilige Kirchengemeinde des Einsatzortes. Bei verschiedenen Einsatzorten werden die Kosten entsprechend aufgeteilt.

Wie kann gewährleistet werden, dass die neu geschaffenen Stellen in Regionalisierungskonzepte einbezogen sind?

Hierzu muss zunächst ein Grundkonzept über den Charakter der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kirchengemeinden erarbeitet werden. In dieses kann die Aufgabenbeschreibung für die privatrechtlich Beschäftigten im Interprofessionellen Pastoralteams eingestellt werden. Wichtig ist es hierbei, genaue Angaben über die entsprechenden Dienst- bzw. Einsatz-orte (was ist z.B. die „erste Tätigkeitsstätte“) zu machen.

Besteht in Zukunft Umsatzsteuerpflicht, wenn beim Kirchenkreis angestellte Mitarbeitende Aufgaben in Kirchengemeinden übertragen werden?

Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn beim Kirchenkreis beschäftigte Mitarbeitende Aufgaben in Interprofessionellen Pastoralteams in Kirchengemeinden übertragen sind, wenn ersichtlich ist, dass keine Erstattungsleistungen von der Kirchengemeinde an den Kirchenkreis erfolgen. Das bedeutet, dass die Entlohnung komplett aus dem dafür im Kirchenkreis vor-gesehenen Budget erfolgen muss.
Die Sachkosten hingegen werden direkt aus dem Budget der Kirchengemeinden bestritten. Auch hier darf keine Rechnungslegung des Kirchenkreises gegenüber der Kirchengemeinde erfolgen.

Werden Pfarrstellen, die nicht besetzt werden, nach Einstellung eines privatrechtlich Beschäftigten automatisch aufgehoben?

Eine automatische Aufhebung einer Pfarrstelle ist nicht vorgesehen. Zuständig für die Aufhebung von Pfarrstellen ist die Kirchenleitung (vgl. § 2 PSGB). Eine Kirchengemeinde kann die Aufhebung der Pfarrstelle beantragen.
Hier besteht allerdings noch weiterer Klärungsbedarf. Die Nichtbesetzung von bestehenden Pfarrstellen hat zur Folge, dass der verfassungsmäßige Mitgliederbestand von Presbyterien und Kreissynoden dauerhaft nicht er-reicht werden kann. Das erschwert möglicherweise bei bestimmten Abstimmungen qualifizierte Mehrheiten zu erzielen. Außerdem sind bei unterschiedlichen Zusammensetzungen der Interprofessionellen Pastoralteams Kirchengemeinden gleicher Größe mit unterschiedlichem Gewicht in der Kreissynode vertreten.

Hat der Wechsel zu den Interprofessionellen Pastoralteams Auswirkungen auf die Finanzsatzungen eines Kirchenkreises?

Das hängt von der Finanzsatzung des Kirchenkreises ab. Möglicherweise müssen Finanzsatzungen angepasst werden.
Wird z.B. die Finanzierung der Pfarrstellenbesoldungspauschale im Haushalt des Kirchenkreises abgebildet, müsste gewährleistet werden, dass aus einem Zuweisungsbereich „Pfarrbesoldung“ ein Bereich „Besoldung Pastoraler Dienst“ wird, in dem neben dem Abrechnungsobjekt „Pfarrbesoldungspauschale“ ein Abrechnungsobjekt „Personalkosten Interprofessionelle Pastoralteams“ eingestellt wird.
Wird die Pfarrstellenbesoldungspauschale in den Haushalten der Kirchengemeinden abgebildet, müsste ein eigenes Abrechnungsobjekt für die Finanzierung der Stellen für die privatrechtlich Beschäftigten im Interprofessionellen Pastoralteam im Haushalt des Kirchenkreises eingerichtet werden, da diese ja nur auf der Ebene des Kirchenkreises angestellt werden können.

Wie kann das Konzept der Interprofessionellen Pastoralteams auch auf den Bereich der kreiskirchlichen und landeskirchlichen Pfarrstellen übertragen werden?

Die Synode 2021 hat beschlossen, die Kirchenleitung zu bitten, parallel zur Konzeptionierung interprofessionellen Arbeitens in der Kirchengemeinde auch die Erarbeitung von Modellen einer interprofessionellen Gestaltung des funktionalen pastoralen Dienstes auf allen Ebenen zu beauftragen.