Innere Struktur

 

Verbindliche Grundentscheidungen:

 

  1. Interprofessionelle Pastoralteams können für einzelne Kirchengemeinden oder für Kirchengemeinden, die den pastoralen Dienst in einem regionalen Zusammenhang organisieren, gebildet werden.
  2. Interprofessionellen Pastoralteams gehören immer Pfarrpersonen an. Hinzu tritt ein von der Gemeindegliederzahl abhängiger Anteil von Mitarbeitenden weiterer Berufsgruppen.
  3. Mitarbeitende weiterer Berufsgruppen können Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams werden, wenn ihnen per Dienstanweisung überwiegend über eine reine Fachzuständigkeit hinausgehende Tätigkeiten zugewiesen werden, wie zum Beispiel Mitwirkung an der Leitungsverantwortung oder Übernahme von einzelnen pastoralen Diensten.
  4. Der Beschäftigungsumfang von Stellen im Interprofessionellen Pastoralteam beträgt mindestens 50 %.
  5. Die privatrechtlich Beschäftigten der Interprofessionellen Pastoralteams sind auf Grundlage von Artikel 76 Absatz 2 KO grundsätzlich und regelmäßig zu den Sitzungen des Presbyteriums einzuladen.
  6. Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams sind zu den Pfarrkonferenzen/ Pfarrkonventen des Kirchenkreises einzuladen.
  7. Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams haben grundsätzlich die Möglichkeit, an geeigneten bislang dem Pfarrdienst vorbehaltenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.
  8. Die privatrechtlich Beschäftigten der Interprofessionellen Pastoralteams werden in die vorhandene Informations-Infrastruktur für den Pfarrdienst einbezogen.

Wichtige Fragen und Antworten zur inneren Struktur:

Wer leitet die Interprofessionellen Pastoralteams?

Die Interprofessionellen Pastoralteams verantworten Ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Leitungsgremien (Presbyterien, Kreissynodalvorstände). Die Dienst- und Fachaufsicht aller Mitarbeitenden liegt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten (oder bei den von diesen dazu beauftragten Personen). Innerhalb der Interprofessionellen Pastoralteams bedarf es Absprachen darüber, wer mit der Organisation oder Geschäftsführung des Teams beauftragt wird.

Welche Arbeitszeitregelungen gelten für Mitarbeitende im Interprofessionellen Pastoralteam?

Die Arbeitszeitregelungen richten sich nach den im BAT-KF beschriebenen Vorgaben. Für die Beschäftigten nach BAT-KF ist in der Regel eine 5-Tage-Woche vorgesehen. Einer Vollzeitstelle umfasst 39 Stunden Wochenarbeitszeit. Der Dienst an Wochenenden kann im Arbeitsvertrag als Erwartung formuliert werden und wird nach den Regelungen des BAT-KF mit entsprechendem Freizeitausgleich abgegolten. Die Arbeitszeiten werden über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Erfassungssystem dokumentiert. Gleiches gilt für Dienste zu ungünstigen Zeiten.

Welche Eingruppierungen werden für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Pastoralteam vorgeschlagen?

Die Eingruppierung richtet sich nach den im BAT-KF beschriebenen Merkmalen, die Grundlage einer Eingruppierung für die entsprechenden Berufsgruppen sind.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Berufsgruppe 1.1 BAT-KF-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, die in Interprofessionellen Pastoralteams Verantwortung für gesamtgemeindliche Aufgaben und pastorale Verantwortung in der Kirchengemeinde wahrnehmen und den Dienst der Leitung der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit dem Presbyterium und den Mitarbeitenden im Pfarrdienst wahrnehmen, sollen in einer neu zu fassenden Entgeltgruppe aufgenommen werden. Ein entsprechender Vorschlag wird von einer Arbeitsgruppe der Arbeitsrechtlichen Kommission erarbeitet.

Warum haben privatrechtliche Beschäftigte im Interprofessionellen Pastoralteam kein Stimmrecht im Presbyterium?

Nach Art. 76 Abs. 2 KO  soll Mitarbeitenden Gelegenheit gegeben werden, über ihren Arbeitsbereich zu berichten. Weiterhin sind sie zu Sitzungen einzuladen, wenn wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches erörtert werden. Dem Charakter der Zusammenarbeit im Interprofessionellen Pastoralteams entsprechend sollten deren privatrechtlich Beschäftigte grundsätzlich und regelmäßig zu den Sitzungen des Presbyteriums eingeladen werden.
Allerdings sind nach Art. 58 Abs.1 neben den gewählten Presbyteriumsmitgliedern ausschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer (in Pfarrstellen) Mitglieder (mit Stimmrecht) in den Presbyterien.
Hier besteht noch weiterer Klärungsbedarf:
Die Nichtbesetzung von bestehenden Pfarrstellen hat zur Folge, dass der verfassungsmäßige Mitgliederbestand von Presbyterien und Kreissynoden dauerhaft nicht erreicht werden kann. Das erschwert möglicherweise bei bestimmten Abstimmungen, qualifizierte Mehrheiten zu erzielen.
Außerdem wird die unterschiedliche Möglichkeit der einzelnen Teammitglieder, auf Entscheidungen des Presbyteriums Einfluss zu nehmen, zum Teil als unbefriedigend empfunden.
Letztlich sind bei unterschiedlichen Zusammensetzungen der Interprofessionellen Pastoralteams Kirchengemeinden gleicher Größe mit unterschiedlichem Gewicht in der Kreissynode vertreten.

Können privatrechtliche Beschäftigte im Interprofessionellen Pastoralteam in den Gemeindebeirat berufen werden?

Nach Art. 72 Abs. 3 KO sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde dem Gemeindebeirat angehören.

Wie werden die Aus-, Fort- und Weiterbildungen der privatrechtlich Beschäftigten in den Interprofessionellen Pastoralteams finanziert?

Die Aus-, Fort- und Weiterbildungen für den Pfarrdienst sind subventioniert, die teilnehmenden Pfarrerinnen und Pfarrern tragen lediglich einen Eigenbeitrag. Um dies auch für die anderen Beschäftigten in den Interprofessionellen Pastoralteams zu ermöglichen, sollte seitens des Anstellungsträgers eine Refinanzierungsregelung für den entsprechenden Arbeitgeberanteil getroffen werden.